( NÖLB ) Von dem n.ö. Landmarschall und der ständischen Deputation wird allen Landesmitgliedern von Herren, Prälaten und Ritterstande, und überhaupt jedermann, welche in dem Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns Gülten, Güter und Unterthanen besitzen, hiemit zu vernehmen gegeben.. - [Wien?], 1790. - 4 ungezählte Seiten : Illustration ; 35 cm ( Umfang: 4 ungezählte Seiten) Sign.: 234.028 D * Standort: Kein Sonderstandort (Magazinsaufstellung) |